Satzung
Verein Westerode e.V.
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Westerode e.V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Westerode, Bad Harzburg. Der Vorstand kann eine Verlegung des Sitzes innerhalb der Gemeinde beschließen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege, Heimatkunde und der Ortsverschönerung. Dies geschieht insbesondere durch:
- Erforschung und Dokumentation der Geschichte des Ortes,
- Maßnahmen zur Verschönerung des Ortsbildes (z.B. Pflege und Erneuerung der Wappenschilder, Müllsammelaktionen, Bepflanzung und Pflege der Grünflächen und des Baubestandes, Aufstellen und Instandsetzung von Bänken etc.).
- Organisation von kulturellen Veranstaltungen zur Förderung der Dorfgemeinschaft (z.B. Dorffeste alle 5 Jahre, Scheunenfeste, Sommerfeste, Eisfeste, Halloween, etc.).
(3) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
(2) Die Mitgliedschaft wird durch schriftlichen Antrag erworben, über den der Vorstand entscheidet.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(4) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen grob zuwiderhandelt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
(5) Die schriftliche Kontaktaufnahme des Vereins an die Mitglieder: Innen kann auch in elektronischer Form erfolgen.
§4 Beiträge
(1) Die Mitglieder zahlen Beiträge, deren Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung festgelegt werden.
(2) Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beiträge erlassen oder stunden.
§5 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand.
§6 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
(2) Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
(3) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
- Wahl und Entlastung des Vorstands,
- Festlegung der Mitgliedsbeiträge,
- Satzungsänderungen,
- Auflösung des Vereins.
(4) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
(5) Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
(6) Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
(7) Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
(8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
- dem/der 1. Vorsitzenden,
- dem/der 2. Vorsitzenden,
- dem/der Schatzmeister/-in,
- dem/der Schriftführer/-in,
- Beisitzende
(2) Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt.
(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den/der 1. Vorsitzenden und den/der 2. Vorsitzenden gemeinsam vertreten.
(4) Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
§8 Kassenprüfung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer/-innen für zwei Jahre und eine/einen stellvertretende/n Kassenprüfer/in.
(2) Diese prüfen jährlich die Kassenführung und berichten der Mitgliederversammlung. Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein.
§9 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der Anwesenden beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung fällt das Vereinsvermögen zu gleichen Teilen an den „Förderverein des Kindergarten Westerode“ und an den „Förderverein der Grundschule Westerode“, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwenden darf.
§10 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit ihrer Annahme durch die Gründungsversammlung in Kraft.
Fassung vom 06.03.2025